Besuch

Mieter dürfen in ihrer Wohnung so oft und so viel Besuch empfangen, wie sie wollen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich hierbei um Herren- oder Damenbesuch handelt, wie lange der Besuch bleibt oder ob er regelmäßig oder unregelmäßig kommt. Klauseln im Mietvertrag, die ein Besuchsverbot aussprechen oder Einschränkungen dieses Besuchsrechts vornehmen, sind regelmäßig unwirksam. Der Vermieter darf den Mieterbesuch auch nicht dadurch verhindern, dass er von seinem vermeintlichen Hausrecht Gebrauch macht und dem Besucher das Betreten des Hauses verbietet.

Unabhängig davon, ob im Mietshaus ein Hundehaltungsverbot besteht oder nicht, darf der Mieter im Laufe des Tages auch Besuch empfangen, der einen Hund mitbringt.

Besucher dürfen selbstverständlich auch in der Mietwohnung übernachten. Sie dürften auch über längere Zeit hinweg in der Mietwohnung bleiben. Der Mieter kann seinem Besucher auch Haus- und Wohnungsschlüssel überlassen, und der Besucher darf sich auch bei Abwesenheit des Mieters in der Mietwohnung aufhalten.

Wenn der Besucher allerdings länger als sechs bis acht Wochen in der Mietwohnung lebt, hat der Vermieter durchaus das Recht nachzufragen, ob der Besucher nicht tatsächlich schon Mitbewohner oder Untermieter geworden ist. In diesem Fall muss der Vermieter informiert und um Erlaubnis gefragt werden und der Besucher muss unter Umständen in die Betriebskostenumlage miteinbezogen werden. Nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt überschreitet ein Zeitraum von drei Monaten auf jeden Fall die normale Besuchsdauer.

Der Mieter muss sich aber das vertragswidrige Verhalten seines Besuchs anrechnen lassen.

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