Unabhängig davon, ob im Mietshaus ein Hundehaltungsverbot besteht oder nicht, darf der Mieter im Laufe des Tages auch Besuch empfangen, der einen Hund mitbringt.
Besucher dürfen selbstverständlich auch in der Mietwohnung übernachten. Sie dürften auch über längere Zeit hinweg in der Mietwohnung bleiben. Der Mieter kann seinem Besucher auch Haus- und Wohnungsschlüssel überlassen, und der Besucher darf sich auch bei Abwesenheit des Mieters in der Mietwohnung aufhalten.
Wenn der Besucher allerdings länger als sechs bis acht Wochen in der Mietwohnung lebt, hat der Vermieter durchaus das Recht nachzufragen, ob der Besucher nicht tatsächlich schon Mitbewohner oder Untermieter geworden ist. In diesem Fall muss der Vermieter informiert und um Erlaubnis gefragt werden und der Besucher muss unter Umständen in die Betriebskostenumlage miteinbezogen werden. Nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt überschreitet ein Zeitraum von drei Monaten auf jeden Fall die normale Besuchsdauer.
Der Mieter muss sich aber das vertragswidrige Verhalten seines Besuchs anrechnen lassen.
Rechtsanwalt
Günter Wuhrmann
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