Heizkostenabrechnung

Zur Durchführung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung müssen die Erfassungsgeräte an den Heizkörpern in den Wohnungen einmal im Jahr abgelesen werden. Da zwischenzeitlich überwiegend Jahresabrechnungen erstellt werden, müssen Ende des Jahres 2006 zahlreiche Heizkostenverteiler abgelesen werden.

Der Ablesetermin ist mindestens 10 bis 14 Tage vorher anzukündigen. Die Mieter sind entweder einzeln anzuschreiben oder sie müssen über einen Aushang an gut sichtbarer Stelle, z. B. im Treppenhaus, benachrichtigt werden. Mieter müssen dann die Mitarbeiter der Wärmemessdienstfirma in die Wohnung lassen. Kann der vorgegebene Ablesetermin nicht eingehalten werden, wird im Abstand von mindestens zwei Wochen ein zweiter Termin angeboten. Er sollte möglichst nach 17.00 Uhr liegen. Sinnvoll ist auch, dass dieser Termin individuell mit den Mietern abgestimmt wird.

Wird ein zweiter oder dritter Ablesetermin notwendig, müssen Mieter die Kosten hierfür nur ausnahmsweise zahlen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Mieter die ersten Ablesetermine schuldhaft platzen ließ. Wer dagegen im Urlaub war oder den Vermieter rechtzeitig benachrichtigt hat, dass zum vorgesehenen Ablesetermin niemand zu Hause ist, muss nicht zahlen.

Der Wärmemessdienst hat selbst nie das Recht, unmittelbar für die zweite oder dritte Ablesung bzw. Anfahrt beim Mieter zu kassieren. Die Wärmemessdienstfirma muss sich immer an ihren Auftraggeber, d. h., den Vermieter, wenden. Zwischen dem Mieter und der Wärmemessdienstfirma besteht nämlich kein Vertragsverhältnis.

Immer häufiger erhalten Mieter keinen Beleg von der Wärmemessdienstfirma über die abgelesenen Einheiten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass bei vielen elektronischen Messgeräten die Werte gespeichert werden. Bei Heizkostenverteilern mit Verdunstungsröhrchen wird häufig das alte Rohr neben das neue Rohr geklemmt. Die Werte lassen sich dann später mit denen in der Heizkostenabrechnung vergleichen.

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