Kleinreparaturen

Differenzen zwischen Vermieter und Mieter werden immer wieder dadurch verursacht, dass Reparaturen in einem Mietobjekt anstehen und die Parteien sich darüber streiten, wer diese durchzuführen oder zu bezahlen hat.

Grundsätzlich ist der Vermieter nach dem Gesetz sowohl für große als auch für kleine Reparaturen in dem Mietobjekt zuständig. Für Kleinreparaturen besteht die Möglichkeit, im Mietvertrag eine Klausel zu vereinbaren, wonach der Mieter die Kosten für die Beseitigung von Bagatellschäden zahlen muss.

Wirksam ist eine derartige Klausel aber nur dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

  • Es muss sich tatsächlich um die Beseitigung eines Bagatellschadens handeln, d. h., um Kleinigkeiten.
  • Die Reparatur darf höchstens 75,00 EUR kosten.
  • Die Reparatur muss sich auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Gemeint ist damit z. B. der tropfende Wasserhahn, Schäden an Duschköpfen, Fenster- und Türverschlüssen, Rolläden, Jalousien, Lichtschalter, Steckdosen, usw.

In der Klausel muss noch eine Obergrenze genannt werden für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres. Der Mieter muss danach in einem Jahr höchstens 150,00 EUR bis 200,00 EUR für alle Kleinreparaturen zusammen zahlen oder aber 8 % der Jahresmiete.

Unwirksam sind alle Vereinbarungen, die den Mieter verpflichten, sich an allen Reparaturen jeweils mit einem bestimmten Betrag zu beteiligen. Gleichermaßen unwirksam sind Klauseln, nach denen der Mieter die Reparaturarbeiten selbst in Auftrag geben muss. Das ist und bleibt immer Sache des Vermieters. Dieser kann nur bei entsprechender Vertragsgestaltung verlangen, dass der Mieter für die oben genannten Kleinreparaturen zahlt.

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Günter Wuhrmann

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