Schimmelpilz durch falsche Möblierung?

Mieter haben das Recht, ihre Möbel grundsätzlich an jedem beliebigen Platz in der Wohnung aufzustellen.

Werden durch eine direkt an den Wänden aufgestellte Möblierung Feuchtigkeitsschäden oder gar Schimmelpilzbildung mitverursacht, trifft den Mieter kein Verschulden. Vielmehr ist im Regelfall davon auszugehen, dass ein Wohnungsmangel vorliegt.

Nach überwiegender Rechtsprechung gehört zur Gebrauchstauglichkeit eines Wohnraumes, dass er in jeder Art mit Möbeln eingerichtet werden kann. Es ist für den Mieter unzumutbar, große Möbelstücke 10 cm von der Wand abzurücken oder an bestimmten Wänden überhaupt keine Möbelstücke aufzustellen, um drohende Feuchtigkeitsschäden zu verhindern (LG Berlin 1986, LG Hamburg 1983 und 1987, LG Köln 2000).

Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Dieser ist für die Beseitigung der Schäden verantwortlich. Der Mieter ist berechtigt, bis zur endgültigen Schadensbeseitigung die Miete zu kürzen. Dieses Recht greift nur dann nicht ein, wenn der Mieter die Feuchtigkeitsschäden selbst verursacht oder verschuldet, weil er z. B. zu wenig geheizt oder gelüftet hat.

Die wichtigsten Tipps für richtiges Heizen und Lüften:

 

  • Die Fenster müssen kurzzeitig ganz geöffnet werden. Eine Kippstellung der Fenster ist wirkungslos und verschwendet Heizenergie.
  • Morgens muss in der Wohnung ein kompletter Luftwechsel durchgeführt werden; am besten für Durchzug sorgen.
  • Je kälter es draußen ist, desto kürzer muss gelüftet werden.
  • Einmal täglich lüften genügt nicht. Vor allem dann, wenn die Wohnung durchgehend genutzt wird, muss mehrfach am Tag gelüftet werden.

Zur Kontrolle und Nachweisführung in beeinträchtigten Wohnungen ist es darüber hinaus empfehlenswert, von den betroffenen Stellen Fotos mit Datumsnachweis zu fertigen und durch geeignete Geräte fortlaufend die Temperaturen und Feuchtigkeitswerte in der Wohnung zu messen und protokollartig festzuhalten.

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