Stillschweigende Änderung der Betriebskostenvereinbarung

Die jetzigen Eigentümer haben ein Mietobjekt erworben, in welchem ein Mieter seit Jahren wohnhaft ist. Die bisherigen Nebenkostenabrechnungen mit Nachzahlungen und Guthaben sind von den Mietern akzeptiert worden.

Nun weigert sich der Mieter, die für die Abrechnungsperioden 2008 und 2009 geltend gemachten erheblichen Nachzahlungen für Allgemeinstrom, Hausmeister, Gartenpflege, Straßenreinigung, Versicherung und Grundsteuer zu leisten, da nach dem über zehn Jahre alten Mietvertrag lediglich eine Pauschale für Wasser und eine Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser vereinbart war.

Das Amtsgericht gibt der Klage auf Nachzahlung statt. Auf die Berufung der Mieter wurde die Klage abgewiesen.

Begründet hat das Landgericht Saarbrücken diese Auffassung mit der Feststellung, dass die nach dem über zehn Jahre alten Mietvertrag maßgebliche Regelung nach wie vor gültig ist. Eine stillschweigende Vereinbarung über eine Änderung des Mietvertrages, die z. B. eine erweiterte Umlage von Betriebskosten zum Gegenstand hat, setze das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die auf einen rechtsgeschäftlichen Änderungswillen der Parteien schließen lassen (BGH vom 10.10.2007 VIII. ZR 279/06). Allein aus dem Umstand der Zahlung der vergangenen Abrechnungsperioden kann ein solcher rechtsgeschäftlicher Wille nicht geschlossen werden. Es verbleibe daher bei der Regelung einer Pauschale für Wasser und einer abrechnungspflichtigen Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser. Da aber die Vorauszahlungen bereits höher waren, als der tatsächliche Verbrauch für Heizung und Warmwasser, können die Mieter zu einer darüber hinausgehenden Zahlung nicht in Anspruch genommen werden (LG Saarbrücken vom 09.09.2011 - 10 S 28/11).

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