Unzulässig, sagt hierzu das OLG Karlsruhe und verweist insoweit auf die veränderte Bestimmung des § 632 Abs. 3 BGB.
Eine Vergütung für eine solche Überprüfung ist nach Auffassung des Gerichts nur dann begründet, wenn dies vor der Auftragserteilung ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine solche Vergütungspflicht vorsehen, sind nach Auffassung des Gerichts unwirksam.
Rechtsanwalt
Günter Wuhrmann
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