Wenn der Mieter am Ende der Mietzeit nicht auszieht, ist das dem Vermieter gegenüber eine "Vorenthaltung der Mietsache". Dann hat der Vermieter zwar keinen Anspruch auf Fortzahlung der Miete, wohl aber einen Anspruch auf eine sogenannte Nutzungsentschädigung.
Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 57/05) hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Nutzungsentschädigung nur bis zum Auszugstag, d. h. bis zur Rückgabe der Wohnung, verlangt werden kann. Zur Begründung erklärt der Bundesgerichtshof, dass der Mieter, der die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter vorenthält, keine Vorteile haben dürfe. Er soll für die Dauer der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt zahlen, welches der ortsüblichen Miete entspricht.
Wenn die Wohnung also am 15. des Monats zurückgegeben wird, muss der Mieter auch nur bis zum 15. eine solche Nutzungsentschädigung entrichten. Kann allerdings der Vermieter nachweisen, dass ihm durch die verspätete Rückgabe der Wohnung ein konkreter Schaden erwachsen ist, kann er diesen als Schadenersatzanspruch zusätzlich geltend machen. Kann z. B. der Vermieter beweisen, dass er nach Beendigung des Mietvertrages besonders günstig weitervermieten konnte und ist ihm dies durch die verspätete Übergabe nicht möglich gewesen, wäre dies ein durchsetzbarer Schadenersatzanspruch.
Sollte also eine rechtzeitige Rückgabe gefährdet sein, ist zu empfehlen, dass der Mieter den Vermieter hiervon vorsorglich in Kenntnis setzt, damit solche zusätzlichen Schadenersatzansprüche im Rahmen der Schadensminderungspflicht unter Umständen vermieden werden.
Rechtsanwalt
Günter Wuhrmann
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