Anrechnung des Restwertes bei Verkauf des Unfallfahrzeuges

Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeuges, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zu Grunde legen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Versicherung.

Der Geschädigte muss bei der Schadensbehebung gem. § 249 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg wählen. Ein Geschädigter ist danach nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufe erzielt werden könnte.

Der Geschädigte genügt dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kfz zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Regionalmarkt ermittelt hat. Mit der Vorlage eines entsprechenden außergerichtlichen Gutachtens genügt er daher seiner Darlegungslast.

Der Geschädigte, der auf Grund der Restwertbestimmung im Schadensgutachten abrechnet, muss den Haftpflichtversicherer nicht über den beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Kfz informieren.

Ein Gegengutachten des Versicherers ist nur relevant, soweit es sich auch auf den Regionalmarkt des Geschädigten bezieht.

Unterbreitet die Haftpflichtversicherung des Schädigers dem Geschädigten eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit, bevor der Geschädigte das Fahrzeug zum gutachterlich festgestellten Restwert veräußert hat, muss er sich den möglichen höheren Erlös im Rahmen des zumutbaren anrechnen lassen. Dies gilt vor allem, wenn angeboten wird, dass das Unfallfahrzeug bei ihm kostenfrei abgeholt und vor Ort bezahlt wird.

BGH in NJW 2005, 3134 mit Hinweis auf BGH in NJW 2000, 800

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