Grundsätzlich ist der Vermieter nach dem Gesetz sowohl für große als auch für kleine Reparaturen in dem Mietobjekt zuständig. Für Kleinreparaturen besteht die Möglichkeit, im Mietvertrag eine Klausel zu vereinbaren, wonach der Mieter die Kosten für die Beseitigung von Bagatellschäden zahlen muss.
Wirksam ist eine derartige Klausel aber nur dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
In der Klausel muss noch eine Obergrenze genannt werden für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres. Der Mieter muss danach in einem Jahr höchstens 150,00 EUR bis 200,00 EUR für alle Kleinreparaturen zusammen zahlen oder aber 8 % der Jahresmiete.
Unwirksam sind alle Vereinbarungen, die den Mieter verpflichten, sich an allen Reparaturen jeweils mit einem bestimmten Betrag zu beteiligen. Gleichermaßen unwirksam sind Klauseln, nach denen der Mieter die Reparaturarbeiten selbst in Auftrag geben muss. Das ist und bleibt immer Sache des Vermieters. Dieser kann nur bei entsprechender Vertragsgestaltung verlangen, dass der Mieter für die oben genannten Kleinreparaturen zahlt.
Rechtsanwalt
Günter Wuhrmann
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