In einem Mietaufhebungsvertrag kann aber auch zusätzlich noch geregelt werden, dass der Mieter einen Nachmieter zu stellen hat. Denkbar ist auch, dass im Mietaufhebungsvertrag konkrete Regelungen oder Absprachen hinsichtlich der Rückgabe der Wohnung getroffen werden, beispielsweise, dass die Wohnung leergeräumt und besenrein oder renoviert zurückzugeben ist, dass bestimmte Einrichtungsgegenstände zurückbleiben oder vom Vermieter gegen Zahlung eines entsprechenden finanziellen Ausgleiches übernommen werden.
In einem solchen Mietaufhebungsvertrag kann auch eine Regelung hinsichtlich der Rückzahlung der Mietkaution getroffen werden.
Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass ein solcher Mietaufhebungsvertrag von allen Parteien unterschrieben wird, die auch den zu Grunde liegenden Mietvertrag unterschrieben hatten.
Sind diese nicht mehr präsent, muss ein solcher Mietaufhebungsvertrag von den Rechtsnachfolgern (Erben, Käufern des Anwesens) unterschrieben werden. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten jeweils eine unterschriebene Ausfertigung erhalten.
Ein solcher Mietaufhebungsvertrag könnte z. B. folgenden Inhalt haben: "Die unterzeichnenden Parteien sind sich einig, dass das Mietverhältnis zwischen .... (Vermieter) und .... (Mieter) über die Wohnung im Haus ..... (Ort, Straße, Etage) am .... (Tag, Monat, Jahr) beendet ist. Mieter und Vermieter sind sich einig, dass keine gegenseitigen Ansprüche mehr bestehen und die Mietkaution bei Rückgabe der Schlüssel ausgezahlt wird".
Rechtsanwalt
Günter Wuhrmann
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