Pflichten des Doppelmaklers gemäß einer Entscheidung des OLG Düsseldorf - 7 U 129/97

1. Dem Makler ist Doppeltätigkeit nicht generell untersagt, sondern es ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Doppeltätigkeit ist dem Makler jedenfalls dann gestattet, wenn der Auftraggeber davon weiß und mit der Doppeltätigkeit einverstanden ist. Wer in Kenntnis dessen, dass das Objekt dem Makler vom Eigentümer an die Hand gegeben war, einen Maklerauftrag erteilt, kann keine Einwendungen gegen die Tatsache der Doppeltätigkeit als solche erheben.

2. Der Makler erweist sich seines Lohns "unwürdig", wenn er seine Treuepflichten vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, zumindest aber in einer dem Vorsatz nahekommenden grob leichtfertigen Weise verletzt hat.

3. Der Makler steht zu seinem Auftraggeber in einem besonderen Treueverhältnis. Daraus ergeben sich für ihn auch bestimmte Nebenpflichten bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Diese Pflichten bestehen über die eigentliche provisionsauslösende Maklertätigkeit hinaus.

4. Der doppelbeauftragte Makler hat sich stets strengster Unparteilichkeit zu befleißigen. Er darf nicht einen Auftraggeber dadurch bevorzugen, dass er den Vorteil des anderen schlecht wahrnimmt. Er muss seine Auftraggeber über alles aufklären, was Grundlage ihrer Entscheidung sein kann und was diese wissen müssen, um sich vor Schaden zu bewahren. Der Makler ist dabei verpflichtet, jedem seiner Auftraggeber alle ihm anvertrauten und bekannten Umstände mitzuteilen. Diese Pflicht geht der ansonsten den Makler treffenden Verpflichtung, ihm anvertraute oder bekannte ungünstige Umstände für sich zu behalten, vor.

5. Die sich aus dem Maklerrecht ergebende Nebenpflicht, Tatsachen richtig mitzuteilen, die sich auf die Bedingungen des konkreten Geschäfts beziehen und die für die Willensentschließung des Vertragspartners wesentlich sein können, bezieht sich aber regelmäßig nur auf dem Makler bekannte Umstände. Auch die darüber hinaus möglicherweise im konkreten Einzelfall auf Grund von Treu und Glauben nach § 242 BGB sich ergebende Aufklärungs- und Hinweispflicht des Maklers gegenüber seinem Vertragspartner betrifft im allgemeinen nur Tatsachen, die ihm selbst bekannt sind, oder Informationen, die er von der Gegenseite erhalten hat.

6. Die Mitteilungspflicht erstreckt sich auch auf bloße Vermutungen. Allerdings trifft den Makler keine Erkundigungs- und Nachprüfungspflicht, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart worden, ergibt sich aus der Verkehrssitte oder aus besonderen Umständen des Falles. Solche Ausnahmen sind anzunehmen, wenn der Makler Zusicherungen gemacht hat, er also nicht lediglich allgemeine Anpreisungen vorgenommen hat, wenn er durch seine Werbung den Eindruck eigener Prüfung vermittelt hat oder wenn er sich erhaltene Mitteilungen zu eigen gemacht hat, indem er sich also für deren Richtigkeit und Zuverlässigkeit persönlich eingesetzt, er also nicht lediglich erhaltene Informationen schlicht weitergegeben hat.

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